Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide in Deutschland

Rechtskräftige Entscheidungen ausländischer Verwaltungsbehörden oder Gerichte, denen Verkehrsordnungswidrigkeiten zugrunde liegen, können in Deutschland – mit der Ausnahme von Österreich – derzeit grundsätzlich nicht vollstreckt werden. Denn außer mit Österreich gibt es bislang keine umgesetzten Vollstreckungshilfevereinbarungen in Bußgeld- oder Verwaltungssachen zwischen Deutschland und anderen Ländern. Ein zwischen den Niederlanden, Spanien und Deutschland ratifiziertes EU-Strafvollstreckungsabkommen aus dem Jahre 1991 läuft in der Praxis, hinsichtlich Verkehrszuwiderhandlungen, leer.

Voraussichtlich Anfang 2011 wird allerdings der EU-Rahmenbeschlusses zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen in Deutschland umgesetzt, wonach Geldbußen und Geldstrafen ab einem Betrag von 70 € in allen EU-Staaten anerkannt und vollstreckt werden sollen. In Deutschland wird es allerdings keine rückwirkende Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen geben.

Aus Bußgeldbescheiden oder Urteilen in Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten, die im Ausland (mit Ausnahme Österreich) rechtskräftig geworden sind, kann daher zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich nur im Tatortland die Vollstreckung betrieben werden. Die bisher mit ausländischen Staaten bestehenden Rechtshilfevereinbarungen beinhalten, soweit sie bei Ordnungswidrigkeiten-
angelegenheiten zur Anwendung kommen, in der Regel nur Amtshilfe bei der Zustellung von Entscheidungen oder Ladungen, bei der Vernehmung von Betroffenen im Inland. Hierbei handelt es sich aber gerade nicht um eine Vollstreckungshilfe durch die angerufenen deutschen Behörden.

Selbst wenn derzeit ausländische Bußgelder in Deutschland noch nicht eingetrieben werden können, ist dies nicht mit einer Straffreiheit gleichzusetzen, denn es kann stets zu einer Vollstreckung in dem Reiseland kommen, in dem die Sanktion verhängt wurde entweder bei der Wiedereinreise oder durch eine Verkehrskontrolle in dem betreffenden Land.