Einleitung
Nicht nur in Zeiten der Wirtschaftskrise sinkt die Zahlungsmoral. Leider ist festzustellen, dass die Zahl der Forderungsfälle kontinuierlich zunimmt. Liquiditätsengpässe, zusätzliche Mahnkosten und finanzielle Unsicherheiten sind die Folgen. Für die wirtschaftliche Stabilität ist jedoch gerade der zeitnahe Ausgleich offener Forderungen ein wesentlicher Faktor. Im heutigen Geschäftsverkehr sind Sie als Unternehmer bzw. Gläubiger darauf angewiesen, dass eine Rechtsverfolgung dieser Forderung möglichst zeitnah und ohne viel Aufwand geschieht.
Wir haben große Erfahrung im Inkassowesen. Verfügen über eine praxiserprobte Strategie für eine optimale Forderungsbearbeitung sowohl im außergerichtlichen Inkasso, als auch in der gerichtlichen Durchsetzung, bis hin zur Betreibung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Kostenersparnis
Durch den Verzug eines Schuldners entstehen zusätzliche Kosten, die Sie durch unsere Beauftragung ohne großen Zeitaufwand einsparen beziehungsweise minimieren können.
Zahlungsmoral
Die konsequente Verfolgung offener Forderungen verändert die Zahlungsmoral der Schuldner zu Gunsten des Gläubigers.
Kostenlast
Selten wird ein Vertragspartner erneut ein Zahlungsziel ignorieren, wenn er feststellt, dass der Gläubiger konsequentes Forderungsmanagement betreibt, denn der Schuldner muss die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren als Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB beziehungsweise nach den prozessualen Kostenerstattungsvorschriften der §§ 91 ZPO ersetzen.
Zinsschaden/Berechnung
Nach den gesetzlichen Regelungen des § 288 Abs. 1 BGB sind Geldschulden während des Verzugs zu verzinsen, wobei der Verzugzins bei Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB derzeit für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Bei Rechtsgeschäften unter Unternehmern im Sinne des § 14 BGB beträgt der Verzugszins derzeit sogar 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB. Dies schließt aber nicht aus, bei einem höheren individuellen Zinsschaden (z.B. durch höhere Kreditkosten) auch diesen geltend zu machen.
In vielen Fällen wird noch während des Mahnverfahrens die offene Forderung beglichen.