Internationaler Titel
Sie haben einen ausländischen Titel und möchten diesen in Deutschland vollstrecken? Grundsätzlich ist innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Vollstreckung ausländischer Titel zulässig und somit möglich.
Innerhalb der EU findet fast ausnahmslos die EuGVVO (mit Wirkung v. 01.07.2007 auch für Dänemark) verbindlich und unmittelbar Anwendung.
Anerkennung
Entscheidungen über Zivil- und Handelssachen, die von einem Gericht eines Mitgliedsstaates erlassen worden sind, werden gemäß Artikel 33 EuGVVO grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten automatisch, d.h. ohne ein besonderes Verfahren anerkannt, wobei unter dem Begriff “Entscheidung” man nach Artikel 32 EuGVVO jede vom Gericht eines Mitgliedsstaates erlassene Entscheidung versteht, ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung wie Urteil, Beschluss oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Urkundsbeamten. Versagungsgründe sind in Artikel 34 EuGVVO geregelt.
Vollstreckung
Gemäß Artikel 38 EuGVVO werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Die Durchführungsvorschriften für die EuGVVO in Deutschland sind im AVAG zu finden und setzten demnach voraus:
Einen Antrag an das zuständige Gericht (Artikel 39 Abs. 1 EuGVVO i.V.m. Anhang II) durch einen Berechtigten oder dessen Bevollmächtigten (Artikel 38 Abs. 1 EuGVVO) unter Vorlage einer Ausfertigung der anzuerkennenden Entscheidung (Artikel 53 EuGVVO) und der Bescheinigung nach Artikel 54 EuGVVO.. Örtlich zuständig ist das Gericht am Sitz des Vollstreckungsgegners (Artikel 39 Abs. 2 EuGVVO, § 3 Abs. 2 AVAG). Sachlich zuständig ist ausschließlich das Landgericht (§ 3 Abs. 1 AVAG).
Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Entscheidung für vollstreckbar erklärt, ohne einer Prüfung der Versagungsgründe nach Art. 34, 35 EuGVVO vorgenommen wird. Die Vollstreckbarerklärung wird dem Schuldner automatisch zugestellt (Artikel 42 EuGVVO).